Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Art. 1  Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Geschäftsbereich des Fliesenlegerbetriebes Fliesen Reichelt GmbH, Unterfeld 1, 6102 Malters (nachfolgend „Fliesenlegerbetrieb“). Inhaber, Gesellschafter und Geschäftsführer (CEO) ist Herr Matthias Reichelt. Der Fliesenlegerbetrieb oder deren Beauftragten betreibt die Internetpräsenz www.reicheltgmbh.ch und bietet dort Informationen zum Unternehmen und die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme, um handwerkliche Dienstleistungen, wie in Artikel 2 dieser AGB beschrieben, anzufragen. 

 

Art. 2  Vertragsgegenstand 

Der Fliesenlegerbetrieb erbringt Leistungen im Bereich der Fliesen-, Platten- und Mosaikverlegung sowie der Verfugung und Abdichtung. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, rsp. dem vorhergehendem, individuellem Angebot / Kostenvoranschlag, welches dem Besteller / Auftraggeber, bevorzugt in elektronischer Form, auf Wunsch auch in Papierform zugestellt wird. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber/ Besteller mit dem Angebot zugestellt und sind Bestandteil des zustande kommenden Werkvertrages und wirksam für jegliche Dienstleistungen, die direkt und / oder indirekt gegenüber dem Besteller / Auftraggeber erbracht wurden und / oder erbracht werden. 

 

Art. 3  Angebote und Vertragsschluss 

Erstellte Angebote des Fliesenlegerbetriebes sind freibleibend, unverbindlich und stets als Kostenvoranschläge zu verstehen. Verträge kommen durch schriftliche Auftragserteilung oder schriftliche Bestätigung des Kostenvoranschlags zustande, zugleich werden die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Besteller / Auftraggeber als gelesen und verstanden akzeptiert. Bei Unklarheiten oder Fragen sind diese unverzüglich gemeinsam mit dem Fliesenlegerbetrieb zu klären. Mündlich abgeschlossene Verträge oder Abmachungen erlangen keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Mitteilungen bedürfen stets der Schriftform, um wirksam zu sein. Der Vertrag behält seine Wirksamkeit, bis die offerierten und im Auftrag aufgeführten Arbeitsleistungen vollständig erbracht wurden, die Rechnung(en) vom Besteller, rsp. Auftraggeber vollständig beglichen wurden und / oder der Vertrag von einer Partei oder im Einvernehmen von beiden Parteien gekündigt wird. (siehe Artikel 8 dieser AGB) 

Der Vertrag kommt ebenfalls automatisch zustande, wenn der Vertragspartner die vom Fliesenlegerbetrieb angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Produkte und / oder Materialen, die über den Fliesenlegerbetrieb verkauft werden, bezieht oder benutzt. 

 

Art. 4  Leistungserbringung 

Der Fliesenlegerbetrieb erbringt die Leistungen gemäss dem vereinbarten Leistungsumfang und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und gemäss der Normen 118:2013, 118/248:2006, 248:2016, 118/244:2006, 244:2016, 118/246:2006, 246:2016, 271/1:2025 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), welche ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Der Fliesenlegerbetrieb hat das ausdrückliche Recht, zur Erledigung der vertraglichen Pflichten Hilfspersonen und / oder Kooperationspartner beizuziehen. Terminabsprachen sind unverbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Verzögerungen und / oder unvorhergesehene Arbeiten werden mit Verzugsanzeige unverzüglich dem Auftraggeber gemeldet, besprochen und bei Ausführung auf Regie (netto 88,30 CHF) berechnet. Jegliche Konventionalstrafen, infolge Verzögerungen oder Fristversäumnisse oder sonstige Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüche werden nicht akzeptiert, generell abgelehnt und sind zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des Vertrages. 

 

Art. 5  Preise und Zahlungsbedingungen 

Die Preise des Fliesenlegerbetriebes richten sich nach der aktuell gültigen Fassung der Kalkulationsliste und Regietarife für Plattenarbeiten vom Schweizerischen Plattenverband (SPV) und verstehen sich, vorbehaltlich anderer Offerten, in Schweizer Franken (CHF). Der Fliesenlegerbetrieb hat jederzeit das uneingeschränkte Recht, von den Richtpreisen in beiden Richtungen abzuweichen und anzupassen. Der Fliesenlegerbetrieb veranschlagt einen Richtpreis und nennt die Gesamtsumme im Angebot / Kostenvoranschlag. Die Preiszusammensetzung und der Gesamtpreis ist auf dem erstellten Angebot, rsp. Kostenvoranschlag ersichtlich. Es gilt jeweils das zuletzt schriftlich abgegebene Angebot. Alle vorherigen Angebote und Kostenvoranschläge verlieren ihre Gültigkeit, sofern diese nicht bereits vom Besteller / Auftraggeber schriftlich zur Ausführung des Werkes bestätigt wurden. Dieser genannte Richtpreis darf nicht unverhältnismässig (um mehr als 10 %) überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind, zusätzlich entstandene und ausgeführte Arbeiten oder Materialkosten, die nicht im Angebot / Kostenvoranschlag genannt und aufgeführt sind und separat in Rechnung gestellt werden. 

Die Zahlung(en), die Begleichung der Rechnung(en) durch den Besteller / Auftraggeber hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Es wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% vereinbart und ca. 14 Tage (Widerrufsrecht, s. Art. 12) vor, rsp. spätestens bei Arbeitsaufnahme zur Zahlung fällig, worüber separat eine Anzahlungs-Rechnung erstellt und dem Besteller / Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Der Besteller oder der Auftraggeber schuldet den genannten Gesamtpreis auch dann, wenn das Werk günstiger als vereinbart hergestellt werden kann. Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden. Eine Verrechnung von Aktiven und Passiven, sowie von Aufwänden und Erträgen beider Parteien ist unzulässig. Für die Rechnungslegung gilt grundsätzlich, dass diese klar, vollständig und verständlich ist. (Obligationenrecht OR Art. 958b Abs. 1; Art. 958c Abs. 1, Punkt 1, 2 und 7) 

 

Art. 6  Verzug / Verzugszinsen 

Wird die Rechnung, rsp. werden die Rechnungen nicht binnen vorgenannter Zahlungsfrist (siehe Artikel 5 dieser AGB) vom Besteller / Auftraggeber vollständig beglichen, wird der Vertragspartner abgemahnt und schriftlich an die Zahlung erinnert. (Zahlungserinnerung) 

Begleicht der Vertragspartner die Rechnung nicht binnen der in der Zahlungserinnerung genannten Frist, fällt er automatisch in Verzug und wird erneut schriftlich abgemahnt (1. Mahnung). Ab Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Vertragspartner dem Fliesenlegerbetrieb Verzugszinsen in Höhe von 5%, zzgl. Mehrwertsteuer auf die, sich in Verzug befindliche Rechnungsgesamtsumme pro angefangenen Monat. Ein Zahlungsverzug berechtigt den Fliesenlegerbetrieb die Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung zu verweigern oder einzustellen und / oder die Lieferung von Materialen und Produkte zu verweigern, rsp. zu stornieren und das örtliche Betreibungsamt mit der Eintreibung der Summe zu beauftragen. 

 

Art. 7  Eigentumsvorbehalt 

Die gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Fliesenlegerbetriebes. Die Maschinen und Werkzeuge, die durch ausführende Mitarbeiter des Fliesenlegerbetriebes oder sonstige Mitarbeiter auf die Baustelle / dem Objekt gebracht wurden, bleiben uneingeschränktes Eigentum des Fliesenlegerbetriebes. 

 

Art. 8  Kündigung 

Beide Parteien können den Vertrag jederzeit und ohne Angaben von Gründen kündigen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen oder Kündigungen erlangen keine Gültigkeit. Eine Kündigung zu Unzeiten ist unzulässig. Bei Kündigung durch den Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten kann der Fliesenlegerbetrieb eine angemessene Entschädigung (1,0% -ein Prozent- der offerierten Gesamtsumme, mindestens jedoch netto 160.00 CHF - in Wort einhundertsechzig) für bereits erbrachte Vorleistungen verlangen und dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Zahlungsbedingungen siehe Artikel 5 dieser AGB. 

Bei Kündigung durch den Fliesenlegerbetrieb oder den Auftraggeber nach Beginn der Arbeiten, werden die Arbeiten durch den Fliesenlegerbetrieb sofort eingestellt und nicht weiter ausgeführt, das mitgebrachte Equipment und uneingeschränkte Eigentum, wie Werkzeuge und Maschinen abgeholt und die, bis dato erbrachten Leistungen und erworbenen Materialkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 

 

Art. 9  Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht 

Der Fliesenlegerbetrieb ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen, den Auftraggeber über technische Möglichkeiten und Alternativen aufzuklären, die zur Verbesserung der Leistungserbringung beitragen können. Der Besteller / Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fliesenlegerbetrieb alle relevanten Informationen über das zu bearbeitende Objekt zur Verfügung zu stellen und ist an der umfassenden und prompten Mitwirkung verpflichtet. Für Arbeiten an bestehenden Plattenbelägen, Kacheln, Bodenbelägen oder anderen Produkten, die vor 1990 ein-, um oder verbaut wurden, hat der Besteller / Auftraggeber die Ermittlungspflicht nach Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 3. Er hat nachzuweisen, dass das Objekt auf Asbest überprüft wurde und keine Risiken von Gesundheitsbeeinschränkungen bestehen und somit das Risiko von Berufskrankheiten möglichst klein ist. Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe, wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gefährdungen eingehend zu ermitteln und zu beurteilen. Er darf diese Überprüfungen lediglich von autorisierten, eidgenössischen Firmen vornehmen lassen und die Demontage und Entsorgung lediglich von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannten Asbestsanierungsfirmen durchführen lassen. Der Fliesenlegerbetrieb hat unverzüglich bei Bedenken und/oder bei definitivem Befund von gesundheitsgefährdenden Stoffen das Recht, die Arbeit einzustellen und hat darüber den Besteller / Auftraggeber (fern)mündlich und schriftlich zu informieren. Im Zweifelsfall kann eine Materialprobe (ca. 3cm Material) in Absprache mit dem Besteller / Auftraggeber, entnommen werden und eine Materialanalyse durchgeführt werden. Die Kosten der Materialanalyse trägt der Besteller/Auftraggeber. Der entstandene Aufwand des Fliesenlegerbetriebes ist bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich zu begleichen.

 

Art. 10 Handlungsfähigkeit 

Der Besteller / Auftraggeber bestätigt mit dem Akzeptieren der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem, dass er über unbeschränkte Handlungsfähigkeit verfügt und uneingeschränkt zahlungsfähig gegenüber den im Angebot / Rechnung anfallenden Gesamtkosten an den Fliesenlegerbetrieb ist. 

 

Art. 11 Arbeitszeit und Baustellenbereitschaft
Die reguläre Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag, 07:30 – 16:30 Uhr. An gesetzlichen Feiertagen (z.B. 01. August) bleibt der Betrieb geschlossen. Abweichende Einsätze oder Nacht- und Sonntagsarbeiten erfolgen nur in Absprache unter Einhaltung der Lärmschutzverordnungen. Geringfügige Verschiebungen durch Materialbeschaffung und Transport bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber garantiert den freien Zugang zum Arbeitsplatz, sowie den kostenlosen Bezug von Frischwasser und Baustrom. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle Vorleistungen von Fremdgewerken (z. B. Sanitärinstallationen, Unterlagsboden, Trockenbaugewerken) termingerecht und fachgerecht abgeschlossen sind, sodass die Arbeiten ungehindert aufgenommen werden können. Der Plattenlegerbetrieb haftet nicht für Verzögerungen, die durch Vorunternehmer oder mangelhafte bauseitige Voraussetzungen entstehen. Kann die Arbeit aus diesen Gründen oder infolge fehlender Anschlüsse (Wasser/Strom) nicht oder nur erschwert ausgeführt werden, gilt dies als Behinderung. Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflichten oder bauseitigen Verzögerungen/Behinderungen wird der Besteller/Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informiert. Die entstandenen Ausfall- und Wartezeiten werden mit netto CHF 88.30 (in Worten: achtundachtzig dreissig) je angefangene Stunde und Mitarbeiter, zuzüglich Mehrwertsteuer, dem Besteller/Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Kosten beim verursachenden Gewerk (Regress) geltend zu machen. Der Zahlungsanspruch des Plattenlegerbetriebs gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

Art. 12 Rücktritts-/ Widerrufsrecht 

Der Besteller / Auftraggeber hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (sofern die Arbeiten noch nicht begonnen haben, ansonsten ist Artikel 8 dieser AGB anzuwenden) und beginnt mit dem Tag, an dem der Besteller / Auftraggeber die Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ein Widerruf muss schriftlich erfolgen. Ein (fern)mündlicher Widerruf erlangt keine Wirksamkeit. Im Internet unter https://www.reicheltgmbh.ch/widerrufsrecht/ kann ein entsprechendes Formular, welches auch die Folgen des Widerrufs erläutern, zum Ausfüllen heruntergeladen werden. Sie können dieses Widerrufsformular verwenden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist. Das vom Besteller / Auftraggeber ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnete Formular ist an die genannte Domiziladresse zurückzusenden. Ein Umtausch von Materialen wird grundsätzlich ausgeschlossen. 

 

Art. 13 Sonderleistungen 

Sonderleistungen wie z.B. die Entsorgung von Altmaterialien oder Zusatzarbeiten, welche nicht im Angebot, rsp. Kostenvoranschlag ersichtlich und aufgeführt sind, müssen gesondert vereinbart und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 

 

Art. 14 Referenzen 

Der Fliesenlegerbetrieb ist berechtigt, Referenzen seiner Arbeit zu nennen und zu veröffentlichen. Der Besteller / Auftraggeber kann der Veröffentlichung schriftlich widersprechen. 

 

Art. 15 Gewährleistung 

Der Fliesenlegerbetrieb gewährleistet, nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik, eine fachgerechte Ausführung der Leistungen. Sollten Bedenken seitens des Fliesenlegerbetriebes vor oder während der Ausführung seines Werkes geäussert werden, werden diese in einer Bedenklichkeitsanzeige nach Art. 365 Abs. 3 Obligationenrecht OR schriftlich festgehalten und müssen vom Auftraggeber / Besteller rechtsgültig und zeitnah unterzeichnet werden. Der Fliesenlegerbetrieb kann hinsichtlich aus daraus resultierendem entstandenem Mangel oder Schäden während der Ausführung oder nach Fertigstellung des Werkes nicht haftbar gemacht werden. Nachdem das fertige Werk entgegengenommen wurde, muss der Besteller / Auftraggeber umgehend das Werk überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Leistungserbringung, schriftlich dem Fliesenlegerbetrieb anzeigen. Versteckte Mängel, die später zu Tage treten, müssen sofort nach der Entdeckung schriftlich dem Fliesenlegerbetrieb gemeldet werden. Mündliche oder fernmündliche Absprachen oder Mängelanzeigen erlangen keine Gültigkeit. Der Besteller / Auftraggeber hat allerdings den Schaden, der bei unverzüglicher, schriftlicher Mängelanzeige hätte vermieden werden können, selbst zu tragen. Jeglicher Ersatz von Mangelfolgeschäden oder der daraus resultierenden Kosten werden abgelehnt und nicht durch den Fliesenlegerbetrieb erstattet. Der Fliesenlegerbetrieb hat das Recht, erkannte und schriftlich dem Fliesenlegerbetrieb gemeldete Mängel an seinem Werk innerhalb einer angemessenen Frist, je nach Aufwand, zu beseitigen, zu reparieren, zu ersetzen oder an Kooperationspartner des Fliesenlegerbetriebes zu delegieren. Die Entscheidung obliegt dem Fliesenlegerbetrieb. Einer Ersatzvornahme ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Fliesenlegerbetriebes oder auf richterliche Anordnungen gestattet. Bereits durchgeführte Ersatzvornahme(n) durch den Besteller / Auftraggeber und die daraus resultierenden Kosten werden vom Fliesenlegerbetrieb nicht erstattet. Bei oder in einer Immobilie erstelltem Werk gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Der angesetzten Verjährungsfrist des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) Norm 118 von fünf Jahren wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Es gilt generell eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Obligationenrecht OR Art. 371, Abs. 1, Satz 1. Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind wartungsbedürftig und deshalb von der Gewährleistung ausgeschlossen. Aus technischen Gründen kann eine Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen nicht gewährleistet werden. 

 

Art. 16 Haftung 

Der Fliesenlegerbetrieb haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Beweislast des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit obliegt beim Besteller / Auftraggeber. Eine Haftung für fahrlässige Schäden und Folgeschäden, auch Asbest- und Asbestfolgeschäden und daraus resultierende Schadenersatzforderungen gegenüber dem Fliesenlegerbetrieb sind generell ausgeschlossen, insbesondere wenn die Schäden entstanden sind, obwohl Bedenken seitens des Fliesenlegerbetriebes mündlich und/oder schriftlich festgehalten wurden. Einen Vorsatz oder Fahrlässigkeit darf dann dem Fliesenlegerbetrieb nicht angezeigt werden. Arglistige Täuschung, trügerische Absichten oder Anstiftung zu Straftaten, seitens der Besteller / Auftraggeber werden umgehend zur Strafanzeige gebracht. Für Schäden, Verluste oder Kosten, die aufgrund von Cyberangriffen / Internetbetrug, einschliesslich unbefugtem Zugriff, Datenverlust, Viren oder anderen schädlichen Elementen jeglicher Art oder bereits der Versuch solcher, kann der Fliesenlegerbetrieb nicht haftbar gemacht werden. 

Der Fliesenlegerbetrieb schuldet keinen bestimmten Arbeitserfolg, lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers und ist nicht dafür verantwortlich, dass der mit der Herstellung des Werks verfolgte wirtschaftliche Zweck eintritt, beispielsweise die Vermietbarkeit des ordnungsgemäss erstellten Bauwerks. Werden Plattenarbeiten vor der Abnahme genutzt, gilt das Werk als abgenommen. Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt, können nicht beanstandet werden. Lokale Hohlstellen von Plattenbelägen können nicht beanstandet werden, sofern die umliegenden Fugen intakt sind. Für die Qualität von bauseits geliefertem Material ist der Fliesenlegerbetrieb nicht haftbar. 

 

Art. 17 Höhere Gewalt 

Wird die fristgerechte Erfüllung durch den Fliesenlegerbetrieb, deren Lieferanten, beigezogenen Hilfspersonen oder Kooperationspartner infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Stromausfällen, Frischwasserunterbruch, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Corona Massnahmen, Pandemien, Sabotage, Cyberangriffe, Streiks, Atomunfälle, Reaktorschäden verunmöglicht, so ist der Fliesenlegerbetrieb während der Dauer der höheren Gewalt, sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage, kann der Fliesenlegerbetrieb vom Vertrag zurücktreten. Jegliche Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen. 

 

Art. 18 Wandelung 

Ausgeschlossen ist die Wandelung des Vertrages bei Werken, die auf Grund und Boden des Bestellers / Auftraggebers errichtet sind (Immobilien) und mit deren Entfernung dem Fliesenlegerbetrieb unverhältnismässige Nachteile drohen. 

 

Art. 19 Datenschutz 

Der Fliesenlegerbetrieb verpflichtet sich, die Daten des Besteller / des, rsp. der Auftraggeber, insbesondere die Handhabung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Angebotserstellung, rsp. der Auftragsdurchführung zu verwenden. Der Fliesenlegerbetrieb ergreift angemessene Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der Kundendaten vor unbefugtem Zugriff, jedoch kann keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Auf Kundenwunsch werden alle gespeicherten Daten des Auftraggebers / Besteller unwiderruflich gelöscht. 

 

Art. 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Gerichtsstand ist der Sitz des Fliesenlegerbetriebes. Es gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sollten wichtige Artikel fehlen oder Unklarheiten auftreten, die nicht gemeinsam mit dem Fliesenlegerbetrieb zu klären sind, wird sich am Obligationenrecht OR der Schweiz (Confederation Helvetia) orientiert. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber / Besteller und dem Fliesenlegerbetrieb unterstehen dem schweizerischen Recht. Der Fliesenlegerbetrieb behält sich indessen das Recht vor, rechtliche Schritte am Sitz der beklagten Vertragspartei einzuleiten. Von der Gerichtsstandsklausel ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Zivilprozessrecht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt. 

 

Art. 21 Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

 

Art. 22 Gender-Hinweis 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) auf allen Kommunikationswegen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen - sofern nicht anders kenntlich gemacht - für alle Geschlechter und stellen keinesfalls irgendeine Art der Diskriminierung dar. 

 

Art. 23 Änderungen AGB 

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Fliesenlegerbetrieb jederzeit und ohne Ankündigung in Schrift und Form geändert, verändert oder angepasst werden. Die stets aktuelle Version tritt durch Publikation auf der Internetpräsenz (siehe Artikel 1 dieser AGB) in Kraft. Für den Besteller / Auftraggeber gilt grundsätzlich die Version, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft ist und mit dem Angebot, rsp. dem Kostenvoranschlag ausgehändigt, rsp. elektronisch übermittelt wurde, Es sei denn, der Auftraggeber / Besteller hat bereits einer neueren Version der AGB zugestimmt. Die jeweilige Version und das Datum der Veröffentlichung sind am Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich. 

 

Stand: 25. April 2026

Vers. 2.9.0



Gesellschafter und Geschäftsführer Herr Matthias Reichelt
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Tel.: +41 79 546 40 49
E-Mail : info at reicheltgmbh.ch 


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